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Aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Raubkopien auf Dienstrechnern stellen einen Kündigungsgrund dar

Arbeitgeber dürfen frei entscheiden, ob sie es ihren Arbeitnehmern erlauben, den Dienstrechner während der Arbeitszeit auch privat zu nutzen. Manche Unternehmen und Institutionen verbieten dies komplett, andere blockieren präventiv sogar gewisse Webseiten wie E-Mail Anbieter, soziale Netzwerke oder Unterhaltungsplattformen.
In anderen Fällen wird die private Nutzung dienstlicher Rechner toleriert, so lange dadurch die Arbeitsleistung nicht beeinträchtigt wird. Dies ist auch in einem Gericht in Sachsen-Anhalt der Fall.
Die Erlaubnis der privaten Dienstrechnernutzung wurde von einem IT-Beauftragten des Gerichtes jedoch besonders großzügig ausgelegt: dieser installierte ein Programm zur Kopierschutzumgehung und fertigte Raubkopien von über 6400 E-Books, Bild-, Ton- und Videodateien an. Die Dateien übertrug er auf insgesamt 1100 CDs und DVDs, die er ebenfalls von seinem Arbeitgeber entwendet hatte.
Die Straftat wurde vom Arbeitgeber entdeckt, was eine fristlose Kündigung des IT-Beauftragten nach sich zog. Dieser klagte dagegen – und bekam in zwei Instanzen Recht. Am 16. Juli 2015 entschied letztendlich das Bundesarbeitsgericht, dass die Kündigung grundsätzlich als rechtens einzustufen ist.

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