Mit dem neuen nationalen Geldwäschegesetz (GWG), das am 26. Juni 2017 in Kraft getreten ist, stemmt sich der Gesetzgeber der Finanzierung der organisierten Kriminalität entgegen. Damit soll verhindert werden, dass illegal erlangtes Geld in den legalen Finanzkreislauf eingeschleust wird. Das neue GWG hat Auswirkungen auf weite Bereiche der Wirtschaft und des Handels. Der Unternehmer muss im Zuge der im GWG festgelegten Sorgfaltspflichten persönliche und geschäftliche Daten seines Vertragspartners einholen.
Im Rahmen der Neufassung des GwG’s unterliegen nicht nur Finanzdienstleister und Banken den Verpflichtungen die Geldwäscheprävention zu unterstützen, auch Gütehändler und Veranstalter bzw. Vermittler von Glücksspielen sind nunmehr davon betroffen.
Mit dem Inkrafttreten des GwG‘s müssen unternehmensspezifische Risikoanalysen durchgeführt werden, die Hinweise auf mögliche Gefahren oder Geldwäscheaktionen geben. Insbesondere liegt hierbei der Fokus auf Drittstaaten. Auf diese Weise sollen die Geldquellen des Terrorismus identifiziert und Terrorismus nachhaltig bekämpft werden.
Für den Unternehmer bedeutet das letztendlich, dass er sich ein umfassendes Bild von seinem Geschäftspartner machen muss. Im neuen GWG nennt sich das „Sorgfaltsplicht“. Es wird zwischen der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§10 GWG), der vereinfachten Sorgfaltspflicht (§14 GwG) und der verstärkten Sorgfaltspflicht unterschieden.
Zur allgemeinen Sorgfaltspflicht gehört das Prinzip „Know your customer“ (KYC), also die Prüfung der persönlichen Daten und Geschäftsdaten des Vertragspartners. Kann die Prüfung der Daten nicht erfüllt werden, ist der Unternehmer in der Pflicht die Geschäftsbeziehung zu kündigen bzw. zu beenden, sobald eine Transaktion den Wert von 15.000 Euro und mehr beträgt. Für Bartransaktionen gilt ein Schwellenwert von 10.000 Euro.
Die System 360 verfügt in dem Bereich über langjährige Erfahrung und ist entsprechend qualifiziert sogenannte Backgroundchecks für Unternehmen durchzuführen. Wir helfen den Unternehmen, die notwendigen Informationen der Vertragspartner zu ermitteln.